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Rhein-Neckar-Journal
Satzung

Übersicht

§ 1 Name, Trägerschaft, Neutralität

(1) Die Selbsthilfeinitiative führt den Namen "Rhein-Neckar-Journal". Sie wurde am 12. April 2000 gegründet und ist in der Form des nicht rechtsfähigen Vereins nicht in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Die Selbsthilfeinitiative arbeitet selbstständig in eigener Trägerschaft.
(3) Die Selbsthilfeinitiative ist unabhängig. Sie wahrt partei- und konfessionelle Neutralität. Insbesondere im Bereich des Blinden- und Sehbehindertenwesens wird eine verbandspolitische Neutralität gewahrt

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§ 2 Aufgaben der Selbsthilfeinitiative

Die regelmäßige Herausgabe einer Tonbandzeitung mit regionalen Nachrichten für Blinde und Sehbehinderte in Heidelberg und Umgebung ist ihre Hauptaufgabe.
Die Tonbandzeitung trägt den Namen "Rhein-Neckar-Journal".
Darüber hinaus kann die Herausgabe weiterer Publikationen auf Tonträger angestrebt und ggf. umgesetzt werden, wenn dies die äußeren Rahmenbedingungen zulassen.

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§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittel

(1) Die Selbsthilfeinitiative verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es dürfen keine juristischen und natürlichen Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder Leistungen, die dem Zweck der Initiative fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Selbsthilfeinitiative deckt ihre Aufwendungen durch freiwillige Eigenleist-ungen ihrer Mitglieder, Spenden und Fördermittel. Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben; jedoch wird ein aktives bürger-schaftliches Engagement erwartet.
(3) Auf die Leistungen der Selbsthilfeinitiative, die jederzeit widerruflich sind, besteht kein Rechtsanspruch, außerhalb von abgeschlossenen Verträgen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 4 Mitglieder

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die eine enge Bindung zur Aufgabe des Selbsthilfeinitiative hat und zur freiwilligen Mitarbeit bereit ist.
(2) Die Erklärung zur Bereitschaft an der Mitarbeit sollte schriftlich erfolgen. Die Mitarbeit bedarf der Zustimmung der Leitungsgruppe.
(3) Absprachen zu einer vorübergehenden Verhinderung bei der Mitarbeit sind so früh wie möglich mit der Leitungsgruppe zu treffen.
(4) Der Austritt sollte schriftlich erklärt werden. Er wird gemäß der individuell getroffenen Vereinbarung wirksam. Absprachen hierzu sind so früh wie möglich mit der Leitungsgruppe zu treffen.
(5) Bei der Initiative schädigendem Verhalten kann die Leitungsgruppe mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden eine Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beenden. Vor der Beschlussfassung ist der Betroffene zu hören.

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§ 5 Organe der Selbsthilfeinitiative

Organe der Initiative sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) die Leitungsgruppe

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§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Entscheidung über wesentliche Fragen der Leitung und der Geschäfts-führung bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten.
(2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Auf Verlangen der Leitungsgruppe oder eines Fünftels der Mitglieder ist sie binnen eines Monats einzuberufen. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat durch den Gruppensprecher spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
 a) Wahl und Entlastung der Leitungsgruppe
 b) Abberufung der Leitungsgruppe
 c) Genehmigung des Haushalts für das folgende Jahr
 d) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung
 e) Entscheidungen über grundsätzliche Angelegenheiten
(4) Sie ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmenenthaltungen zählen nicht mit.
(5) Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen nur mit einer 2/3-Mehrheit beschließen.
(6) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

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§ 7 Die Leitungsgruppe

(1) Die Leitungsgruppe besteht aus:
 a) GruppensprecherIn
 b) Stellvertretenden/r GruppensprecherIn
 c) SchriftführerIn
 d) SchatzmeisterIn
 e) BeisitzerInnen
(2) Die Leitungsgruppe arbeitet ausnahmslos freiwillig (ehrenamtlich).
(3) Die Leitungsgruppe wird auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie amtiert bis zur Wahl einer neuen Leitungsgruppe. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Leitungsgruppe fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Leitungsgruppe tagt mindestens zweimal jährlich. Auf Verlangen des Gruppensprechers oder der Hälfte der Leitungsgruppe ist sie binnen einer Woche einzuberufen.
(5) Die Leitungsgruppe kann sich eine Geschäftsordnung geben.

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§ 8 Auflösung der Initiative

(1) Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder der Leitungsgruppe die Liquidatoren. Die Regelungen über die Vertretungsbefugnis gelten fort.
(3) Das Vermögen der Initiative fällt der Aktion Tonband-Zeitung für Blinde e.V. in Holzminden, zugunsten ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Initiative aus anderem Grund aufgelöst wird oder ihre Handlungsfähigkeit verliert.

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§ 9 In Kraft treten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung vom 12. April 2000 in Kraft. Die vorliegende Fassung gilt ab dem 20.1.2001.
 

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